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Verordnung (EG) 261/2004

Ihre Rechte als Fluggast

Eine kostenlose, verständliche Erklärung der europäischen Fluggastrechte.

Wann haben Sie Anspruch auf Entschädigung?

EU261/2004 gewährt Fluggästen eine pauschale Entschädigung für:

  • Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr (basierend auf dem Sturgeon-Urteil des EuGH, C-402/07);
  • Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug (ohne angemessene Umbuchung);
  • Beförderungsverweigerung gegen Ihren Willen (Überbuchung).

Für welche Flüge gilt dies?

  1. Alle Flüge ab einem EU-Flughafen (inkl. UK, Island, Norwegen, Schweiz) - unabhängig von der Fluggesellschaft;
  2. Flüge zu einem EU-Flughafen nur wenn die ausführende Fluggesellschaft in der EU ansässig ist.

Nicht-EU-Fluggesellschaften (wie Turkish Airlines, Emirates) auf Flügen von außerhalb der EU in die EU sind nicht von EU261 abgedeckt.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Entfernung Entschädigung Halbierung bei
Bis 1500 km €250 2-3 Stunden (€125)
1500 - 3500 km oder innerhalb der EU €400 3-4 Stunden (€200)
Mehr als 3500 km - interkontinental €600 3-4 Stunden (€300)

Wann NICHT (außergewöhnliche Umstände)

Keine Entschädigung bei:

  • Extremwetterbedingungen (Sturm, Vulkanasche);
  • Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals (nicht eigenes Personal der Airline);
  • Politische Instabilität, Sicherheitsbedrohungen;
  • Von Behörden verhängte Luftraumsperrungen.

Ja Entschädigung für: technischen Defekt, Streik des eigenen Personals, fehlende Crew, betriebliche Entscheidungen der Airline.

Verjährungsfrist

In den Niederlanden gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (HR ECLI:NL:HR:2017:2477). Sie können also bis zu 3 Jahre nach dem Flug Ansprüche geltend machen.

Weitere Rechte neben der Entschädigung

  • Recht auf Betreuung: bei Verspätung Recht auf Mahlzeit, Getränk, Telefonat, ggf. Hotel (Art. 9);
  • Umbuchung oder Erstattung: Wahlmöglichkeit bei Annullierung (Art. 8);
  • Entschädigung für zusätzliche Kosten: separater Anspruch zusätzlich zur EU261-Entschädigung.

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