Verordnung (EG) 261/2004
Ihre Rechte als Fluggast
Eine kostenlose, verständliche Erklärung der europäischen Fluggastrechte.
Wann haben Sie Anspruch auf Entschädigung?
EU261/2004 gewährt Fluggästen eine pauschale Entschädigung für:
- Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr (basierend auf dem Sturgeon-Urteil des EuGH, C-402/07);
- Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug (ohne angemessene Umbuchung);
- Beförderungsverweigerung gegen Ihren Willen (Überbuchung).
Für welche Flüge gilt dies?
- Alle Flüge ab einem EU-Flughafen (inkl. UK, Island, Norwegen, Schweiz) - unabhängig von der Fluggesellschaft;
- Flüge zu einem EU-Flughafen nur wenn die ausführende Fluggesellschaft in der EU ansässig ist.
Nicht-EU-Fluggesellschaften (wie Turkish Airlines, Emirates) auf Flügen von außerhalb der EU in die EU sind nicht von EU261 abgedeckt.
Wie hoch ist die Entschädigung?
| Entfernung | Entschädigung | Halbierung bei |
|---|---|---|
| Bis 1500 km | €250 | 2-3 Stunden (€125) |
| 1500 - 3500 km oder innerhalb der EU | €400 | 3-4 Stunden (€200) |
| Mehr als 3500 km - interkontinental | €600 | 3-4 Stunden (€300) |
Wann NICHT (außergewöhnliche Umstände)
Keine Entschädigung bei:
- Extremwetterbedingungen (Sturm, Vulkanasche);
- Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals (nicht eigenes Personal der Airline);
- Politische Instabilität, Sicherheitsbedrohungen;
- Von Behörden verhängte Luftraumsperrungen.
Ja Entschädigung für: technischen Defekt, Streik des eigenen Personals, fehlende Crew, betriebliche Entscheidungen der Airline.
Verjährungsfrist
In den Niederlanden gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (HR ECLI:NL:HR:2017:2477). Sie können also bis zu 3 Jahre nach dem Flug Ansprüche geltend machen.
Weitere Rechte neben der Entschädigung
- Recht auf Betreuung: bei Verspätung Recht auf Mahlzeit, Getränk, Telefonat, ggf. Hotel (Art. 9);
- Umbuchung oder Erstattung: Wahlmöglichkeit bei Annullierung (Art. 8);
- Entschädigung für zusätzliche Kosten: separater Anspruch zusätzlich zur EU261-Entschädigung.
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